Grundsätzlich gilt: Ist die Physiotherapie medizinisch indiziert und dringend, kann sie durchgeführt werden. Jeder Arzt, der in der aktuellen Situation eine physiotherapeutische Verordnung per Rezept ausstellt, wägt mit Sicherheit ab, ob eine Behandlung mit Blick auf das Infektionsrisiko wirklich erforderlich ist. Bei älteren Verordnungen kann der behandelnde Physiotherapeut im Einzelfall nach Dringlichkeit und Risiko entscheiden. Wer beispielsweise frisch operiert ist oder einen Unfall hatte, braucht auch jetzt Lymphdrainage und Krankengymnastik.
Medizinische Einrichtungen bleiben geöffnet
Die Bundesregierung betont ausdrücklich, dass medizinische Einrichtungen geöffnet bleiben sollen, dazu zählen Physiotherapiepraxen und Massagepraxen. Sie werden gerade in der Corona-Krise umso dringender benötigt, da die Krankenhäuser mit den Covid-19-Patienten alle Hände voll zu tun haben. Das bedeutet für einige Patienten, dass sie beispielsweise nach einem Unfall gar nicht oder viel kürzer als sonst stationär versorgt werden können. Genau für diese Fälle muss die ambulante Physiotherapie als Grundversorgung verfügbar bleiben.
Hygienemaßnahmen haben oberste Priorität
Und natürlich gilt: Kampf dem Covid-19 durch das Einhalten aller Hygienemaßnahmen! Diese haben auch für uns von Bunz mobile Physio oberste Priorität. Wir behandeln zwar nicht in einer Praxis, kommen also mit deutlich weniger Menschen in Kontakt und arbeiten daher mit einem verminderten Risiko. Und dennoch ist für uns das Wichtigste, dass wir alle gesund bleiben, Therapeuten wie Patienten.
Nun ein Blick auf die einzelnen Bundesländer und deren Anordnungen zum Thema Physiotherapie in Zeiten von Corona.
Die Informationen entsprechen dem aktuellen Stand unserer Recherchen (23.03.2020). Bitte informieren Sie sich zusätzlich auf den Internetseiten Ihrer Landesregierung. Wir übernehmen keine Gewähr.
Baden-Württemberg
Wie der Deutsche Verband für Physiotherapie auf seiner regionalen Seite für Baden-Württemberg mitteilt, kommt es vermehrt zu Unklarheiten darüber, ob Physiotherapiepraxen geöffnet bleiben oder geschlossen werden müssen. Daher der Verweis auf die aktuelle Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg (Corona-Verordnung – CoronaVO), in der unter §4 Einrichtungen wie Massagestudios von der Schließung betroffen sind:
“14. Friseure, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstudios” Der Berufsverband differenziert hier ganz klar: “Eine Physiotherapiepraxis ist kein Massagestudio! Das gilt übrigens ebenfalls für zugelassene Massagepraxen! Auch dort wird auf Grundlage von ärztlichen Verordnungen praktiziert und es gilt: Eine Massagepraxis ist kein Massagestudio! Medizinisch notwendige Behandlungen sollen durchgeführt werden. Jede ärztlich verordnete Behandlung (Rezept) ist medizinisch notwendig.
Bayern
Quelle: Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-98
Auszug: 4. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
5. Triftige Gründe sind insbesondere: b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten)
Folge: In Bayern ist Physiotherapie in dringenden Fällen erlaubt.
Berlin
Der Auszug aus der Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin (Stand 22.02.2020): In § 2 Punkt 5 steht ausdrücklich:
“(5) Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Das gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen.”
Folge: Physiotherapie ist erlaubt, wenn medizinisch notwendig.
Brandenburg
Auch das Land Brandenburg sieht in seiner Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Stand 22.02.2020) vor.
Auszug: “Das Betreten öffentlicher Orte wird bis zum 5. April 2020 (24.00 Uhr) untersagt…” Aber es gibt folgende Ausnahmen: “zur Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuche); dazu gehören auch Psycho- und Physiotherapeuten, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist…”
Freie Hansestadt Bremen
Hier ein Auszug aus der Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus der Hansestadt Bremen und Bremerhaven (Verkündungsdatum: 23.03.2020)
e) Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nach den folgenden Maßgaben nachgehen: Wird die Leistung nicht beim Anbieter, sondern beim Kunden erbracht oder ihm geliefert und/oder zuvor Gegenstände abgeholt, ist sie zulässig. Leistungen mit individuellem Kundenverkehr können nach denselben Vorgaben erbracht werden oder bei der Möglichkeit zu Einzelterminen auch in den Räumen des Anbieters, wenn der Anbieter gewährleisten kann, dass es durch organisierte Terminvergabe zu keinen Ansammlungen von Menschen in dessen Räumen noch vor dessen Tür kommt. Tätigkeiten, mit Ausnahme von dringend notwendigen Gesundheitsdienstleistungen, bei denen ein Abstand zum Kunden von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, sind untersagt.
Demnach ist Physiotherapie in dringenden Fällen gestattet.
Freie Hansestadt Hamburg
Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz der Stadt Hamburg sieht in ihrer “Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg durch vorübergehende Kontaktbeschränkungen (Stand 22. März 2020)” folgende Ausnahme vor.
Auszug: 4. Abweichend von Ziffer 3 sind Ansammlungen von Personen an öffentlichen Orten zulässig: d) für die Wahrnehmung von Aufgaben in Krankenhäusern, medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe, ärztlichen Praxen, Praxen der Physiotherapie oder der Anschlussheilbehandlung, anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens, Apotheken und Sanitätshäusern, Einrichtungen der Jugend- und Familienhilfe, sozialen Hilfs- und Beratungseinrichtungen sowie veterinärmedizinischen Einrichtungen, soweit der Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist.
Hessen
Auszug aus der Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und zur Anpassung von Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus (Stand 22. März 2020) des Bundeslandes Hessen:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird als Nr. 8c eingefügt: „8c. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe; medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich,“
Mecklenburg-Vorpommern
Die Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern sieht vor (21.03.2020):
Auszug: § 1 Einzelhandel, Einrichtungen, sonstige Stätten (3) Dienstleistungsbetriebe, wie zum Beispiel Reinigungen und Waschsalons, Handwerksbetriebe wie z. B Friseure, insbesondere das Gesundheitshandwerk sowie Handwerksbetriebe mit angeschlossenem Verkauf, wie z. B. Gartenbau, können ihren Betrieb unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen entsprechend der Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes fortsetzen.
Niedersachsen
Aus “Erlasse und Allgemeinverfügung zu den Maßnahmen der Landesregierung” Niedersachsens (Stand 22.02.2020):
Auszug: Weiterhin zulässig sind nach Punkt 3: c) die Inanspruchnahme ambulanter oder stationärer medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen medizinischer Fachberufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapie)
Nordrhein-Westfalen
Ein Auszug, was auf dem Landesportal der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zu finden ist (Stand 22.02.2020):
“Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin nachgehen… Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann (insbesondere von Friseuren, Nagelstudios, Tätowierern, Massagesalons), sind untersagt. Therapeutische Berufsausübungen, insbesondere von Physio- und Ergotherapeuten, bleiben gestattet, soweit die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches Attest nachgewiesen wird und strenge Schutzmaßnahmen vor Infektionen getroffen werden.”
Rheinland-Pfalz
Die Landesregierung Rheinland-Pfalz informiert in ihren Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte (Stand 22.03.2020) unter Punkt VII:
“Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.”
Saarland
Verfügungen und Maßnahmen der Staatskanzlei Saarland: In der vorläufigen Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie (20. März 2020) findet sich in der Allgemeinverfügung folgende Ausnahme unter Punkt 4:
4. Triftige Gründe sind insbesondere: b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten)
Sachsen
In der Allgemeinverfügung des Freistaates Sachsen ist zu lesen (Stand 22.0.3.2020):
Auszug: 2.7. Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen und zwingend notwendige fachliche Beratungen sowie Blut- und Plasmaspenden), sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten auch in Alten- und Pflegeheimen) bzw. im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung
Sachsen-Anhalt
Bekanntmachung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 22. März 2020 zur Ausgangsbeschränkung anlässlich der COVID-19 Pandemie:
Auszug: “Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe sind insbesondere: 1.1 die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, 1.2 notwendige Lieferverkehre und Umzüge, 1.3 die Inanspruchnahme medizinischer, zahnmedizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blut- und Blutplasmaspenden) sowie Besuche bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten)”
Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holsteins Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (Stand 23. März 2020) ist zu lesen:
Auszug: § 4 Einzelhandel, Dienstleister, Handwerker, Gesundheits- und Heilberufe, Einrichtungen, sonstige Stätten (2) Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit nachgehen, sofern ein enger persönlicher Kontakt zum Kunden ausgeschlossen ist. Die Tätigkeiten des Gesundheitshandwerks sind trotz einer engen persönlichen Nähe nach Satz 1 erlaubt. Neben dem Verkauf der notwendigen Produkte des Gesundheitshandwerks ist bei den erlaubten Betrieben des Satzes 1 ein Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör zulässig. Tätigkeiten der Gesundheits- und Heilberufe mit enger persönlicher Nähe zum Patienten sind insoweit gestattet, sofern sie medizinisch akut geboten sind.
Thüringen
Im Erlass des Freistaates Thüringen zum Schutz der Bevölkerung vor einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus ist zu finden (Stand 20.03.2020):
Auszug: “Um eine grundlegende Versorgung sicherzustellen, bleiben ... geöffnet: ….Einrichtungen des Gesundheitswesens, z. B. Physiotherapie; medizinische Fußpflege (Sofern keine anderweitigen Bestimmungen erfolgt sind. In ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens werden die Behandlungen auf ärztlich bzw. zahnärztlich verordnete oder medizinisch dringend erforderliche Behandlungen beschränkt.)”
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